Geld zurück vom unseriösen „Finanzcoach“?
Die Zahl tatsächlicher und selbst ernannter Finanzexperten in den sozialen Medien ist
unüberschaubar. Viele von ihnen bieten kostenpflichtige Coachings an, in denen ihre Follower
das entscheidende Know-how für ein finanziell sorgenfreies Leben erhalten sollen. Qualitativ
überzeugen diese Lehrgänge jedoch nicht immer – gerade gemessen an ihrem oftmals happigen
Preis.
Wer einen entsprechenden Laufzeitvertrag abgeschlossen hat und sich über den Tisch gezogen
fühlt, kann jedoch auf einen glimpflichen Exit hoffen: Das Landgericht München gab kürzlich
einer Frau recht, die nach der Auflösung eines Finanzcoachings-Vertrages verlangt hatte. Sie gab
an, der vermeintliche Experte habe sie geradezu überrumpelt. Wie viele andere verfügt er über
keine Zulassung nach Paragraf 12 Fernunterrichtsschutzgesetz– damit sind seine Verträge
grundsätzlich anfechtbar. Und das gelte auch in diesem Fall, befanden die Münchner Richter. Das
vom Coachinganbieter vorgebrachte Argument, die damals arbeitslose Frau habe ja in die
Selbstständigkeit starten wollen und daher nicht als Privatperson, sondern als Unternehmerin
gehandelt, wurde verworfen.
Hier sind drei relevante Beiträge sowie dazugehörige Gerichtsurteile zum Thema unseriöse Finanzcoachings und die Möglichkeit, solche Verträge anzufechten:
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Landgericht München I: Vertrag über Online-Coaching nichtig
Das Landgericht München I entschied, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching zu Kryptowährungen nichtig ist, da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin erhielt ihre Zahlung von 1.500 Euro zurück.
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Landgericht Berlin II: Rückzahlung von Gebühren für Finanzcoaching
Das Landgericht Berlin II verurteilte die Plattform Copecart zur Rückzahlung der Gebühren für das „Masterclass DEFI POWER“ Finanzcoaching von Thorsten Koch. Das Gericht stellte fest, dass der Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG nichtig war.
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Amtsgericht Wittlich: Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags
Das Amtsgericht Wittlich entschied, dass ein Coaching-Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt. In diesem Fall musste Copecart die gezahlten Gebühren für das „Sales Institut – Insider Programm“ von Stephan Walouch zurückzahlen.
Diese Urteile verdeutlichen, dass Verträge mit Finanzcoaches ohne entsprechende Zulassung nach dem FernUSG anfechtbar sind und betroffene Kunden ihre Zahlungen zurückfordern können.
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