Geld zurück vom unseriösen „Finanzcoach“?

12.03.2025

Die Zahl tatsächlicher und selbst ernannter Finanzexperten in den sozialen Medien ist 
unüberschaubar. Viele von ihnen bieten kostenpflichtige Coachings an, in denen ihre Follower 
das entscheidende Know-how für ein finanziell sorgenfreies Leben erhalten sollen. Qualitativ 
überzeugen diese Lehrgänge jedoch nicht immer – gerade gemessen an ihrem oftmals happigen 
Preis. 
Wer einen entsprechenden Laufzeitvertrag abgeschlossen hat und sich über den Tisch gezogen
fühlt, kann jedoch auf einen glimpflichen Exit hoffen: Das Landgericht München gab kürzlich 
einer Frau recht, die nach der Auflösung eines Finanzcoachings-Vertrages verlangt hatte. Sie gab 
an, der vermeintliche Experte habe sie geradezu überrumpelt. Wie viele andere verfügt er über 
keine Zulassung nach Paragraf 12 Fernunterrichtsschutzgesetz– damit sind seine Verträge 
grundsätzlich anfechtbar. Und das gelte auch in diesem Fall, befanden die Münchner Richter. Das 
vom Coachinganbieter vorgebrachte Argument, die damals arbeitslose Frau habe ja in die 
Selbstständigkeit starten wollen und daher nicht als Privatperson, sondern als Unternehmerin
gehandelt, wurde verworfen.

Hier sind drei relevante Beiträge sowie dazugehörige Gerichtsurteile zum Thema unseriöse Finanzcoachings und die Möglichkeit, solche Verträge anzufechten:

  1. Landgericht München I: Vertrag über Online-Coaching nichtig

    Das Landgericht München I entschied, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching zu Kryptowährungen nichtig ist, da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin erhielt ihre Zahlung von 1.500 Euro zurück.

  2. Landgericht Berlin II: Rückzahlung von Gebühren für Finanzcoaching

    Das Landgericht Berlin II verurteilte die Plattform Copecart zur Rückzahlung der Gebühren für das „Masterclass DEFI POWER“ Finanzcoaching von Thorsten Koch. Das Gericht stellte fest, dass der Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG nichtig war.

  3. Amtsgericht Wittlich: Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags

    Das Amtsgericht Wittlich entschied, dass ein Coaching-Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt. In diesem Fall musste Copecart die gezahlten Gebühren für das „Sales Institut – Insider Programm“ von Stephan Walouch zurückzahlen.

Diese Urteile verdeutlichen, dass Verträge mit Finanzcoaches ohne entsprechende Zulassung nach dem FernUSG anfechtbar sind und betroffene Kunden ihre Zahlungen zurückfordern können.

Hier zu unserem Vergleichsrechner für den passenden Rechtsschutz

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